AGB

Allgemeine Ankaufs-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Gültig ab 01. 04. 2000)

I. Generelle Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die nachstehenden Bedingungen nur, soweit in den Sonderbedingungen II. nichts Abweichendes vorgesehen ist. 2. Diese Bedingungen sind Vertragsgrundlage für alle Käufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart sind. 3. Entgegenstehende Verkaufs-, Einkaufs-, und Bezugsbedingungen des Vertragspartners, auch wenn sie nachträglich übersandt worden sind, berühren unsere Bedingungen nicht, ohne daß es von uns eines schriftlichen Widerspruchs bedarf. 4. Von den nachstehenden Bedingungen oder Individualvereinbarungen abweichende Nebenabreden – insbesondere solche von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch wenn der Vertragspartner nachträglich Vertragsänderungen vornimmt. Die Schriftform dient insoweit nicht nur der Beweissicherung, sondern ist Wirksamkeitsvoraussetzung. 5. Sofern nicht ausdrücklich individuell vereinbart, haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners keine Gültigkeit gegenüber der Holz-Greiter GmbH.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1. An unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind wir 14 Tage ab deren Datum gebunden. 2. Mündlich (auch fernmündlich) erteilte Aufträge und Absprachen sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. 3. Für die Richtigkeit von Beschaffenheits-Maß- und sonstigen Angaben des Abnehmers übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, daß diese von uns überprüft und schriftlich bestätigt sind. In diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung auf grobes Verschulden, auch für Erfüllungsgehilfen. 4. Für Übertragungs- und Übermittlungsfehler übernehmen wir keine Haftung. 5. Der Umfang der Lieferung oder Leistung richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung, sofern der Abnehmer nicht innerhalb drei Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. 6. Beweislast zum Nachweis unseres Verschuldens obliegt dem Abnehmer, soweit die Umstände in seinem Verantwortungsbereich liegen.

§ 3 Preise

1. Die in Angebot, Kostenvoranschlägen bzw. Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ab Herstellerwerk bzw. ab Lager, ohne Fracht und etwa sonst anfallende Kosten. Die Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. 2. Erfolgt die Lieferung oder Abholung der bestellten Ware bzw. Abnahme der Leistung nicht innerhalb von vier Wochen seit der Bereitstellung, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich erfolgte Preiserhöhungen nach unserem Ermessen zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde kann der Abnehmer nicht vom Vertrag zurücktreten. 3. Sonderleistungen, auf welche in Angeboten, Kostenvoranschlägen bzw. Bestätigungsschreiben nicht ausdrücklich Bezug genommen ist, sind im Preis nicht inbegriffen.

§ 4 Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt nach Erteilung der Auftragsbestätigung bzw. nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten, insbesondere auch konstruktiver Art, die in direktem Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen. Sie ist nicht verbindlich, ausgenommen bei ausdrücklicher Vereinbarung; sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit oder mit der Leistung begonnen wurde und dies dem Abnehmer mitgeteilt ist. 2. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres oder des Vorlieferanten Vermögens liegen, insbesondere höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Ausschuß, Rohstoffmangel, Schwierigkeiten bei der Beschaffung und Verarbeitung von Rohstoffen, behördliche Maßnahmen, Unruhen politischer oder betrieblicher Art, Streik, Aussperrung, Transportverzögerungen wegen Verkehrsstörung und ähnlicher Hinderungsgründe. 3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die wir gem. § 4.2. oder aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten haben, so ist der Abnehmer nicht berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Abnehmer könnte uns Verschulden nachweisen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit kann der Abnehmer nur verlangen, wenn er beweisen kann, daß die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. 4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sach- oder vertragswidriger Abnahme steht es uns frei, vom Vertrage zurückzutreten oder Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz statt Leistung oder Aufwendungsersatz zu verlangen, es sei denn, der Abnehmer könnte uns Verschulden nachweisen. 5. Die Auftragsgegenstände lagern bei uns für Rechnung und Gefahr des Abnehmers, auch wenn diese bereits bezahlt sind. Eine Versicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Abnehmers. 6. Die Auftragsgegenstände reisen auf Gefahr des Abnehmers, so daß etwaiger auf dem Beförderungsweg entstehender Verlust oder Beeinträchtigungen der Beschaffenheit zu Lasten des Abnehmers gehen, und zwar sobald die Ware zur Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Lieferung durch eigene oder fremde Fahrzeuge erfolgt oder vom Abnehmer selbst abgeholt wird. Bei Lieferung mit eigenem Fahrzeug haften wir jedoch bei Vorsatz oder grobem Verschulden. 7. Nimmt der Besteller trotz schriftlicher Mitteilung über die Bereitstellung des Auftragsgegenstandes bzw. der Leistung und Aufforderung der Abnahme, die Lieferung oder Leistung nicht ab, gerät er in Annahmeverzug. Ab diesem Zeitpunkt geht jegliche Haftung auf den Besteller über. Die Übersendung einer Schluß- oder Teilrechnung gilt als schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung bzw, Teilfertigstellung. 8. Vor der restlosen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, Kosten und Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung oder Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. 9. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dies bei dem liefernden oder zu fertigenden Auftragsgegenstand möglich ist.

§ 5 Verpackung

Die zum Schutz der zu liefernden Auftragsgegenständen erforderliche Verpackung wird gesondert zum Selbstkostenpreis berechnet; sie wird nicht zurückgenommen.

§ 6 Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum in bar innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug. 2. Rabatte, Skonti, Nachlässe oder Sonderkonditionen und ähnliches werden nur unter Bedingung pünktlicher Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Abnehmer gewährt. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers fallen sie automatisch weg, ohne daß es einer gesonderten Anzeige an den Abnehmer bedarf. 3. Schecks und Wechsel werden nur an Zahlungs Statt angenommen. Alle Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Gutschriften von Schecks und Wechsel erfolgen nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der tatsächlichen Einlösung. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso, rechtzeitige Vorlage, Protest, Benachrichtigung oder Zurückleitung bei Nichteinlösung wird nicht übernommen. Über die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln wird von Fall zu Fall entschieden. Alle Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir vorbehaltslos über sie verfügen können. 4. Ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht hat der Abnehmer nur, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, beweispflichtig ist der Abnehmer. 5. Der Abnehmer ist zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen nur befugt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Der Abnehmer ist zur Abtretung seiner Kundenforderung gegenüber Dritten, soweit diese in direktem oder indirektem Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen stehen, nicht befugt. 7. Zahlungen außerhalb der Geschäftsräume sind uns gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf den von uns verwendeten Quittungsvordrucken durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigt werden. Erfüllungsgehilfen, durch die Ware ausgeliefert wird, bzw. durch die sonstige Leistungen erfolgen, sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt. Zahlungen und Gutschriften verrechnen wir nach eigener Wahl, auch bei Einstellung in laufende Rechnung. Eine entgegenstehende Bestímmung des Abnehmers ist unwirksam. 8. Der Abnehmer gerät 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, ohne daß es dazu einer Mahnung oder Fristsetzung oder sonstigen kalendermäßigen Terminbestimmung bedarf, wenn er bis zu diesem Tag nicht Zahlung geleistet hat. Ab dem Tag des Verzuges sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, sofern nicht ein höherer oder weiterer Verzugsschaden nachgewiesen werden kann. 9. Befindet sich der Abnehmer in Zahlungsverzug, hat er die Zahlungen eingestellt, oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu erachten sind, sind wir unter dem Vorbehalt weitergehender Rechte befugt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In diesem Fall werden alle noch offenstehenden Rechnungen zur Zahlung fällig; auch sind wir befugt, von allen gegenüber dem Besteller bestehenden Verträgen ganz oder teilweise nach unserer Wahl zurückzutreten. Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen und ähnliches entfallen für alle noch nicht bezahlten Rechnungen. Das gleiche gilt, sofern sich die rechtlichen Verhältnisse des Bestellers ändern oder in dem Fall, daß uns ungünstige Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers vorliegen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung aller Warenanlieferungen und Leistungen innerhalb der Geschäftsverbindung – einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Schecks oder Wechsel bis zur Scheck- oder endgültigen Wechseleinlösung – bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch im Falle der Einstellung der Forderung in laufende Rechnung für den Saldo. 2. Im Falle der Be- oder Verarbeitung erwirbt der Abnehmer kein Eigentum. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten entstünden. Unser Eigentum erstreckt sich auf die be- oder verarbeitete Ware oder die Leistung in Höhe des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so überträgt der Abnehmer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer gemäß vorstehender Klausel geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns und verwahrt die Ware oder Leistung für uns. 3. Sollte der Auftragsgegenstand zum wesentlichen Bestandteil einer neuen Sache werden, so wird diese Sache in ihrer Gesamtheit und entsprechend diesem Vertrag uns zur Sicherung mit dem Recht der jederzeitigen Verwertung übereignet. Die neu entstandene Sache bleibt bis zu einer eventuellen Verwertung im Besitz des Abnehmers und ist diesem im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Leihe überlassen. Der Abnehmer verpflichtet sich uns gegenüber, diese Sachen zu pflegen und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Ferner verpflichtet er sich, die sicherungsübereignete Sache weder an Dritte zu verpfänden oder nochmals zur Sicherung zu übereignen. Der Abnehmer ist immer nur Verwahrer. 4. Ansonsten wird der Abnehmer etwaige Miteigentümer von unserem Eigentum bzw. Miteigentum in Kenntnis setzen. Für den Fall, daß er unser Eigentum (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden, allein oder mit fremden Waren) veräußert, tritt er hiermit sämtliche aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehende Forderungen in vollem Umfang an uns zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ab. Abgetreten sind insbesondere auch alle Nebenrechte, Aus- und Absonderungsansprüche. Der Abnehmer ist nur berechtigt, unser Eigentum oder das hieraus hergestellte Fabrikat, soweit dies nicht an uns sicherungsübereignet ist, gemäß diesen Bedingungen und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. 5. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, uns zustehende Forderungen auf unsere Rechnung einzuziehen. Eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet. Wir sind berechtigt, den vom Abnehmer auf Verlangen zu benennenden Käufer von dem Forderungsübergang und den Sicherungsrechten Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die Abtretung bzw. die Sicherung seinem Vertragspartner bekannt zu geben. 6. Der Abnehmer hat etwaige Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Bei Pfändungen hat er das Pfändungsprotokoll zu übersenden und an Eides Statt zu versichern, daß der gepfändete Gegenstand mit dem uns zustehenden Recht identisch ist. Etwaige Interventionskosten fallen dem Abnehmer zur Last. 7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Leistungen hat der Abnehmer gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Etwaige Ansprüche des Abnehmers gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag werden im Schadensfall an uns abgetreten. Dem Abnehmer wird hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt. Danach gilt die Abtretung als erfolgt. 8. Der Eigentumsvorbehalt hat auch Gültigkeit dem Spediteur gegenüber, dem die Ware auf Antrag des Käufers oder auf unsere Veranlassung übergeben wird. Der Abnehmer hat den Spediteur darauf hinzuweisen. 9. Wenn die uns durch Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung oder Sicherungsübereignung zustehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt, werden wir voll bezahlte Waren nach unserer Wahl freigeben. 10. Der Abnehmer kann eigene Forderungen gegen seine Kunden weder abtreten, noch verpfänden, noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Abnehmer verzichtet darauf, die entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Vereinbarung eines Abtretungsverbotes gegenüber uns geltend machen.

§ 8 Gewährleistung

1. Wir haften für zugesicherte Eigenschaften. Werksserienmäßig hergestellte Türen, Platten, Paneele oder Täfelbretter können in der Oberflächenstruktur (also Bild und Farbe des Deckfurniers) unterschiedlich sein; Schönheitsfehler die den Gebrauch und das Gesamtbild nicht wesentlich beeinträchtigen, können nicht Gegenstand von Reklamationen sein. Das gilt auch für Hohl- oder Spitzfugen im Furnier bis 1 mm, Farb- und Strukturunterschiede, kleine verwachsene oder ausgeflickte Äste, Gallen etc. 2. Abweichungen bis zu 10% in den bestellten Mengen und Stärken bilden keinen Grund zur Beanstandung. 3. Mängelrügen sind innerhalb 3 Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten Mängel vorzubringen, wobei die Untersuchungspflicht sich auf die gesamte Lieferung oder Leistung erstreckt. Unwesentliche Abweichungen berechtigen den Abnehmer nicht zu Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzansprüchen oder zum Vertragsrücktritt. 4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so hat der Abnehmer das Recht, Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu verlangen. Ist die Nacherfüllung bereits einmal fehlgeschlagen oder wenden wir die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung ein oder verweigern wir die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen, kann der Abnehmer die Minderung des Kaufpreises verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. 5. Nicht offensichtliche Mängel müssen ebenfalls innerhalb 8 Tagen nach Auftreten bzw. nach Bekanntwerden, jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schriftlich – ebenfalls unter genauer Angabe der Beanstandung – gerügt werden. 6. Eventuell geleistete Teilzahlungen auf gelieferte Gegenstände oder gefertigte Leistungen können aufgrund des Vorliegens offensichtlicher oder verdeckter Mängel vom Abnehmer nicht zurückgefordert werden. Beanstandete Ware darf nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zurückgesandt werden. 7. Ersatz von Ein- und Ausbaukosten und ähnliches, einschließlich Schadenersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere für eventuell eintretende Folgeschäden und Verletzung von Nebenpflichten sind ausgeschlossen. 8. UNsere Haftung erstreckt sich auch nicht auf Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Bedienungsfehler, mechanischer Schäden oder Eingriffe an den gelieferten Gegenständen durch Berufene oder Unberufene entstanden sind. 9. Die Beweislast obliegt dem Abnehmer für Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. 10. Ergänzend – soweit in diesen Vertragsbedingungen nichts anderes vereinbart ist – gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen die „Handelsgebräuche für Sperrholz”.

§ 9 Anzuwendendes Recht

1. Es gilt deutsches Recht.
2. Zwischen den Vertragsparteien ist vereinbart, daß das Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. 7. 1973 (BGBI 1973 I S 856) keine Anwendung findet.

§ 10 Angaben gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren weder bereit noch verpflichtet.

§ 11 Schlußbestimmung

1. Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen. 2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen hiervon unberührt. In diesem Falle ist die unwirksame Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

II. Sonderbedingungen für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

§ 1 Alle Angebote sind freibleibend.
§ 2 Die vereinbarten Preise gelten für die Zeit der Bestellung. Danach eintretende Erhöhungen von Lohnkosten und Materialpreisen werden angemessen berücksichtigt.
§ 3 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir nach unserer Wahl unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nachbessern oder nachliefern. Mängel der Ware oder des Leistungsumfanges sind unverzüglich, spätestens innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung.
§ 4 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit etwaigen Gegenforderungen aufzurechnen, oder Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt auch bei Mängelrügen, Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, kann der Abnehmer nicht geltend machen.
§ 5 Der Abnehmer ist nicht berechtigt, im Falle nicht rechtzeitig erfolgter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Im Falle des Annahmeverzugs ist der Abnehmer verpflichtet, mindestens 25% des Wertes der gelieferten Gegenstände oder Leistungen als Schadenersatz zu bezahlen. Weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten.
§ 7 Im Falle von Vorsatz und grobem Verschulden bleibt der Schaden, den der Abnehmer geltend machen kann, beschränkt auf die Höhe des Wertes der Lieferung, das gleiche gilt im Falle des Teilverzugs oder der Teilunmöglichkeit.
§ 8 Die Gewährleistungspflicht beträgt drei Monate.
§ 9 1. Erfüllungsort ist Kempten/Allgäu. 2. Gerichtsstand – auch für das Mahnverfahren – ist ebenfalls Kempten/Allgäu.